
Gesetzesabschaffendes Referendum
Abgeordnetenanfrage – persönlicher Brief
Sehr geehrter Herr Beil,
haben Sie vielen Dank für Ihre Nachfrage. Das von Ihnen angesprochene Thema ist – wie auch schon die von Ihnen erwähnte wissenschaftliche Debatte zeigt – komplex. […]
[…] Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich alleine schon aufgrund anderer wichtiger Vorhaben in meinem Zuständigkeitsbereich innerhalb der CDU/CSU-Fraktion dem Thema nicht die nötige (wissenschaftliche) Tiefe widmen kann.
Es scheint mir jedoch, dass in Bezug auf diese thematisch begrenzten Volksabstimmungen gilt, was ich sonst bereits zu direkter Demokratie im allgemeinen geäußert habe. Insofern verweise ich z.B. auf meine » Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Heribert Hirte, MdB

dialog-2015 an Prof. Dr. Heribert Hirte (MdB/CDU) – Gesetzesabschaffendes Referendum
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Hirte,
vielen Dank dafür, dass Sie trotz der benannten wichtigen Vorhaben in Ihrem Zuständigkeitsbereich Zeit gefunden haben, kurz auf unsere Anfrage einzugehen.
Da Sie auf eine Antwort zum Thema Volksentscheide auf Bundesebene vom 13.11.2013 abstellen, erlauben wir uns hieraus kurz zu zitieren. Sie sagten damals:
[…] Weitergehende Mitentscheidungsbefugnisse gerade auf Landes- oder Bundesebene sehe ich jedoch kritisch. Dabei geht es mir aber nicht, wie Sie unterstellen, um die Angst vor den Wählern, denen man keine eigene Urteilsfähigkeit zutraut. Vielmehr muss ich gerade seit meiner Zeit als Kandidat für den Bundestag, aber auch jetzt in ersten Wochen meiner Abgeordnetenzeit immer mehr erkennen, mit welchem Aufwand die Einarbeitung in verschiedenste Themen verbunden ist. Referenden und Volksentscheide würden hierbei die Wähler massiv bevorzugen, die Zeit und Energie haben, sich in die entsprechenden Themen einzuarbeiten. Diese Zeit haben die meisten Bürgerinnen und Bürger nicht – oder möchten völlig zurecht ihre begrenzte Freizeit anderweitig zur Erholung verwenden. Insofern sehe ich die repräsentative Demokratie als entscheidenden Bestandteil in einer arbeitsteiligen Gesellschaft. […]
Wir erlauben uns darzulegen, dass genau auf dieser Ihrer Annahme der Vorschlag des gesetzabschaffenden Referendums basiert, welcher die repräsentative Demokratie nicht in Frage stellt und das Arbeitsteilungsgefüge der Gesellschaft nicht tangiert.
In diesem Zusammenhang erlauben wir uns Ihnen auszugsweise aus der gutachterlichen Stellungnahme des Herrn Prof. Dr. Patzelt vom 24.06.2015, welche dieser in der öffentlichen Anhörung des Verfassungs- und Rechtsausschusses des Sächsischen Landtages in Verbindung mit dem durch LINKE und GRÜNE eingebrachten Gesetzentwurf „Gesetz zur Stärkung der direkten Demokratie im Freistaat Sachsen“ abgegeben hat, zu zitieren.
Herr Prof. Dr. Patzelt führte unter anderem in seiner Stellungnahme zum eingebrachten Gesetzentwurf auf:
[…] Einführung des gesetzesaufhebenden Referendums.
a) Es ist entspricht nicht nur dem Rang des Volkes als gleichberechtigtem Gesetzgeber, sondern ist auch um der Demokratie willen wünschenswert, ein gesetzesaufhebendes Referendum einzuführen.
- Erstens erschwert das gesetzesaufhebende Referendum sogar einer im Parlament übermächtigen Regierungsmehrheit das „Durchregieren“ gegen Wünsche des Volkes, die sich in einer Abstimmungsmehrheit ausdrücken. Das minderte in demokratieförderlicher Weise jene „Arroganz der Macht“, die sich immer wieder – vor allem: nach Regierungswechseln – einzustellen pflegt.
- Zweitens zwingt die Möglichkeit eines gesetzesaufhebenden Referendums die Opposition politisch immer wieder zum Nachweis von Behauptungen dahingehend, die Regierungsmehrheit stelle sich mit einem bestimmten Gesetzgebungsvorhaben in einen Gegensatz zur Bevölkerung. Das erlegt auch der Opposition einen gewissen Realitätsdruck auf, weil auch sie damit rechnen muss, sich bei einem gesetzesaufhebenden Referendum nicht durchsetzen zu können.
- Drittens eröffnet das gesetzesaufhebende Referendum einen weiteren Weg, einen im Parlament verlorenen politischen Konflikt neu auszufechten.
Bislang ist die Opposition darauf angewiesen, politisch Abgelehntes zum verfassungsrechtlichen Streitgegenstand zu machen. Wer aber ein Gesetz vor das Verfassungsgericht bringt, erntet Verfassungsrechtsprechung, die im Lauf der Zeit die parlamentarischen Gestaltungsspielräume immer mehr einengt. Ferner wirken abstrakte Normenkontrollverfahren auf viele Bürger so, als wolle ein Teil der politischen Klasse sehenden Auges die Verfassung brechen. Beides tut repräsentativer Demokratie nicht gut.
Das gesetzesaufhebende Referendum hingegen brächte – um den Preis eines einzugehenden politischen Risikos – einen im Parlament verlorenen politischen Konflikt vor das Volk als alternativen Gesetzgeber. Das entspräche voll dem Grundsatz der repräsentativen Demokratie, wonach das Parlament das erste Wort haben muss, das Volk aber das Recht auf das letzte Wort hat.
b) Nicht der Stärkung direkter Demokratie dient es allerdings, wenn ein gesetzesaufhebendes Referendum nicht vom Volk selbst herbeigeführt werden kann.
- Auf diese Weise wird das Volk – obschon doch gleichberechtigter Gesetzgeber – einfach zum „Mündel des Parlaments“ gemacht. Es darf laut vorliegendem Gesetzentwurf durch einen Volksantrag nur darum bitten, das Parlament möge über die Änderung oder Aufhebung eines Gesetzes debattieren, hat aber keine Möglichkeit, die Entscheidung über das Inkrafttreten eines Gesetzes selbst herbeizuführen.
- Ferner wird gerade der zentrale Vorteil direktdemokratischer Instrumente nicht erreicht, wenn es Abgeordneten anvertraut ist, ein gesetzesaufhebendes Referendum herbeizuführen. Der Demokratie willen herbeizuführen ist nämlich solche politische Kommunikation, die sich in der Zivilgesellschaft im Streit um eine reale Entscheidungsfrage entwickelt. Genau zu diesem Zweck müssen direktdemokratische Instrumente so ausgestaltet sein, dass die Diskussion um ihre Nutzung in erster Linie im Volk geführt wird – und nicht vor allem in den Reihen der politischen Klasse.
- Genau letzteres wäre aber der Fall, wenn die vergleichsweise wenigen Abgeordneten von ein, zwei (Oppositions-) Fraktionen untereinander zur Vereinbarung kämen, es solle ein gesetzesaufhebendes Referendum durchgeführt werden. Deshalb ist eine solche Herbeiführung des gesetzesaufhebenden Referendums abzulehnen.
c) Besser wäre eine Regelung der folgenden Art:
- Ein gesetzesaufhebendes Referendum kann nie vom Parlament, sondern nur vom Volk herbeigeführt werden, und zwar durch Volksantrag auf Durchführung eines gesetzesaufhebenden Referendums. Das erweiterte im Grunde nur die im Gesetzentwurf ohnehin vorgesehenen Inhalte von Volksanträgen.
- Für diesen Volksantrag wäre ein Prozentsatz der Abstimmungsberechtigten zwischen einem Prozent (wie für den normalen Volksantrag vorgesehen) und fünf Prozent (wie für einen Volksentscheid im Volkgesetzgebungsverfahren verlangt) festzulegen
- Dieser Prozentsatz sollte so angesetzt werden, dass zwar gesetzesaufhebende Volksabstimmungen praktisch herbeiführbar sind, diese Hürde aber einen inflationären und die Gesetzgebungstätigkeit lähmenden Gebrauch dieses direktdemokratischen Instruments ausschlösse.
- Es ist erforderlich, in der Verfassung eine Frist für die Sammlung der erforderlichen Unterschriften festzulegen. Es böten sich 100 Tage an […]
Da unsere Bürgerinitiative vorerst einen grundsätzlichen Dialog mit den Bundestagsabgeordneten sucht und bestrebt ist, bisherig eingenommen Positionen einer Überdenkung zuzuführen, bitten wir Sie, sich die Zeit zur nochmaligen Überarbeitung unseres Grundanliegens zu nehmen.
Ihr Fraktionskollege Arnold Vaatz, MdB hat den Vorschlag unserer Initiative aufgenommen und sich bereit erklärt, nach notwendiger Zuarbeit, welche wir hoffen bis 20.07.2015 liefern zu können, dass aufgeworfenen Thema Fraktionsintern einer Diskussion zuzuführen.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich in Folge trotz Ihrer Aktivitäten in anderen Zuständigkeitsbereichen in dieses für unsere Demokratie wichtige Thema mit einbringen können.
Vorerst verbleiben wir in positiver Erwartung
Mit freundlichen Grüßen
Reiko Beil
Initiative Dialog-2015

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Quelle: dialog-2015 vom 29.06.2015