
Gesetzesabschaffendes Referendum
Abgeordnetenanfrage – persönlicher Brief
Sehr geehrter Herr Beil,
haben Sie vielen Dank für Ihr Fax vom 27. Mai 2015, das ich gern beantworte. Die Idee eines „gesetzabschaffenden Referendums“ ist interessant, vermag mich aber nicht zu überzeugen. […]
[…] Erlauben Sie mir zunächst einige grundsätzliche Ausführungen, auf die ich an dieser Stelle nicht verzichten kann, auch wenn Sie am Ende Ihres Schreibens darum bitten, auf „verallgemeinernde Darlegungen“ zu verzichten:
Als innenpolitischer Sprecher der CDU / CSU-Fraktion bekenne ich mich zur repräsentativen Demokratie, in der politische Führung und demokratische Verantwortung wirksam miteinander verbunden werden. Die Bundesrepublik hat in den über 65 Jahren ihres Bestehens mit diesem System gute Erfahrungen gemacht: Es hat die erforderliche Stabilität vermittelt, die Voraussetzung für Freiheit und Wohlstand in unserem Land war und nach wie vor ist. Repräsentative Demokratie schließt allerdings auch Elemente unmittelbarer Demokratie nicht aus. Dies zeigt schon das geltende Verfassungsrecht: Gemäß Art. 29 Abs. 2 des Grundgesetzes ist im Fall der Neugliederung des Bundesgebietes ein Volksentscheid vorgeschrieben. Zudem können Volksentscheide auf den regionalen Ebenen das repräsentative System sinnvoll ergänzen. Im Grundsatzprogramm der CDU von 2007 sind diese Prinzipien deutlich herausgestellt.
Auf Landes- und Kommunalebene, wo es um Problemlösungen vor Ort geht, kann die Stimme des Bürgers in unserem föderalen System auf vielfältige Weise Ausdruck finden, etwa bei Befragungen sowie durch Bürgerinitiativen und Bürgerentscheide. Auf Bundesebene jedoch könnten Volksentscheide oder ähnliche Verfahren den oft komplexen Fragen unserer Gesellschaft kaum gerecht werden. Naturgemäß können die meisten Volksentscheide nur einfache „Ja-“ oder „Nein-“ Antworten anbieten. Dies gilt auch für das von Ihnen skizzierte „gesetzabschaffende Referendum“: Zwar kann man mit „Ja“ oder „Nein“ stimmen, aber die Konsequenzen, die die Abschaffung eines Gesetzes haben kann, sind angesichts der komplexen Rechtsstruktur in Deutschland zweifellos nicht trivial. Die Gesetzgebung ist nun einmal sehr vielschichtig und muss eine kaum überschaubare Vernetzung mit anderen Regelungsbereichen berücksichtigen. Um hier zu zufriedenstellenden Antworten zu gelangen, wird im Deutschen Bundestag auf dem Wege der Gesetzgebung ein Verfahren angewandt, das ein hohes Maß thematischer Tiefe und Flexibilität erlaubt. Durch drei Lesungen, Ausschussberatungen, Sachverständigenanhörungen und Berichterstatter-Gespräche wird eine ausgewogene und faire Kompromissfindung sichergestellt. Das zeigt sich in der Praxis daran, dass es kaum einen Gesetzentwurf gibt, der im parlamentarischen Verfahren keine Veränderung erfährt. Auf dem Wege dieses „lernenden Verfahrens“ besteht ein Spielraum, etwaige Änderungen zu berücksichtigen. Dieser Prozess liegt nicht nur der Schaffung, sondern eben auch der Abschaffung von Gesetzen zugrunde.
Volksentscheide erlauben eine solche detailreiche Abstimmung nicht. Die unangemessene Verkürzung vieler Sachthemen könnte leicht zu populistisch beeinflussten Ergebnissen führen, bei denen die notwendigen Kompromisse der parlamentarischen Diskussion auf der Strecke blieben. Dieses würde insbesondere zu Lasten von Minderheiten und gesellschaftlich benachteiligten Gruppen gehen. So hat beispielsweise auch die Schweiz nicht nur positive Erfahrungen mit Volksabstimmungen gemacht: Jüngst hat eine Abstimmung zu einem Ergebnis geführt, das unvereinbar mit den geltenden vertraglichen Beziehungen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union ist.
Abgesehen davon ist es mir sehr wichtig, darauf hinzuweisen, dass der Deutsche Bundestag aus meiner Sicht nicht nur eine Verpflichtung hat, bei der Gesetzgebung mitzuwirken, sondern ebenso der Verpflichtung unterliegt, bestehende Gesetze hinsichtlich ihrer Auswirkungen und Praxistauglichkeit ständig im Blick zu haben, zu evaluieren und zu überprüfen und dann ggf. auch eine Initiative zu ergreifen, ein Gesetz zu ändern oder gar abzuschaffen.
Sie sehen also, dass ich Elementen der direkten Demokratie auf Bundesebene kritisch gegenüberstehe, während sie im kommunalen Bereich eine praxistaugliche Ergänzung sein können.
Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Sie sich auch auf dem Petitionsweg an den Deutschen Bundestag mit dem Ziel wenden können, die Abschaffung eines Gesetzes zu erreichen.
Für eventuelle Rückfragen stehe ist Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung.
Stephan Mayer, MdB

dialog-2015 an Stephan Mayer (MdBCSU) – Gesetzesabschaffendes Referendum
Sehr geehrter Herr Mayer,
vielen Dank für Ihre umfangreiche Ausführung. Wir erlauben uns in Anbindung an Ihr Schreiben, auf die von Ihnen aufgeworfenen Positionen punktuell kurz einzugehen.
Wir schließen uns Ihrer Meinung selbstverständlich an, dass die Einbindung der Bevölkerung auf kommunaler Ebene wichtig ist. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass eine derartige Einbindung im aktuellen und fortlaufenden Zeitgeschehen bei der Bevölkerung immer weniger Beachtung finden wird. Grund hierfür ist, dass die Menschen in der heutigen Zeit nicht mehr sesshaft sind. Laut Statistik wechseln jährlich ca. 5,5 Millionen Haushalte, was wiederum ca. 10 Millionen Personen betrifft, in Deutschland ihren Wohnraum. Davon entfallen 48 % der Personen auf einen generellen Ortswechsel. 52 % ziehen innerhalb der gleichen Stadt und Gemeinde um. Bricht man die Statistik auf die wahlberechtigte Bevölkerung in Deutschland herunter, zieht jeder Wähler innerhalb von 12 Jahren mindestens einmal in eine andere Gemeinde oder eine andere Stadt, was wiederum an Beruf, Karriere oder Familie gekoppelt ist. Die Integration und Bindung zum Wohnort, wie man Sie noch vor 20 Jahren erleben konnte, ist heute nicht mehr gegeben. Durch eine schwindente Ortsverbundenheit stagniert somit parallel das Interesse der Bevölkerung, sich in kommunale Entscheidungen mit einzubringen.
Skeptisch sehen wir, wenn darauf abgestellt wird, dass staatliche Planung in Form von Gesetzen, den Weg der etablierten Rechtsförmlichkeit, unter Verweis auf die Komplexität, nicht verlassen darf. Dieser Argumentation halten wir entgegen, dass es sich aus unserer Sicht bei Gesetzen nicht um eine juristische Materie handelt, auf welche sich eine etwaige Bürgerbeteiligung generell nachteilig auswirkt. Diese Auffassung ähnelt zu sehr dem Leitgedanken einer Obrigkeitsstaatlichkeit in der Form, dass ein Recht zu Gemeinwohl alleinig durch Juristenhand entsteht. Demokratie bleibt aus unserer Sicht so nicht lebendig und läuft Gefahr, nach dieser Denkweise seine Legitimitätsgrundlage schrittweise zu verlieren.
Die repräsentative Demokratie der Bundesrepublik Deutschland stellt ein durchdachtes und funktionales System dar. Unser Bestreben ist es entsprechend nicht, die repräsentative, parlamentarische Demokratie zu verbessern, sondern diese zu erweitern.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sieht mit Ausnahme des Art. 29, 118, 118a GG keine Sachentscheidungsmacht des gesamten Bundesvolkes vor.
Grundgesetz Artikel 29 (1) Das Bundesgebiet kann neu gegliedert werden, um zu gewährleisten, daß die Länder nach Größe und Leistungsfähigkeit die ihnen obliegenden Aufgaben wirksam erfüllen können. Dabei sind die landsmannschaftliche Verbundenheit, die geschichtlichen und kulturellen Zusammenhänge, die wirtschaftliche Zweckmäßigkeit sowie die Erfordernisse der Raumordnung und der Landesplanung zu berücksichtigen. (2) Maßnahmen zur Neugliederung des Bundesgebietes ergehen durch Bundesgesetz, daß der Bestätigung durch Volksentscheid bedarf. Die betroffenen Länder sind zu hören.
Grundgesetz Artikel 118 Die Neugliederung in dem die Länder Baden, Württemberg-Baden und Württemberg-Hohenzollern umfassenden Gebiete kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 durch Vereinbarung der beteiligten Länder erfolgen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so wird die Neugliederung durch Bundesgesetz geregelt, das eine Volksbefragung vorsehen muss.
Grundgesetz Artikel 118a Die Neugliederung in dem die Länder Berlin und Brandenburg umfassenden Gebiet kann abweichend von den Vorschriften des Artikels 29 unter Beteiligung ihrer Wahlberechtigten durch Vereinbarung beider Länder erfolgen.
Die vorbenannten Bestimmungen stellen, keine „Abstimmungen“ des gesamten Bundesvolkes im Sinne des Artikel 20 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes dar.
Grundgesetz Artikel 20 Abs.2 Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
Das Bundesvolk kann auf Grundlage des Grundgesetzes durch Wahlen und Abstimmungen die öffentliche Gewalt lediglich personell in Form seiner Volksvertreter wählen, welche dann alleinig im Volksauftrag über den gesamten Zeitraum der Legislaturperiode alle Sachentscheidungen treffen. Das Resultat dieser parlamentarischen Arbeit der gewählten Volksvertreter, geht jedoch in den letzten Jahren nicht mehr konform mit dem Verstehen des Bundesvolkes. Es gehört zum Wesen der repräsentativen Demokratie, welche in der Bundesrepublik Deutschland in den letzten 65 Jahre einen festen Bestand hat, dass die unterschiedlichen Sachthemengebiete in zugehörigen Parlamentsausschüssen und Gremien von Fachleuten vor einer parlamentarischen Verabschiedung beraten werden. Aus einer mangelnden Einbindung des Bundesvolkes in diesen parlamentarischen sachthemenbezogenen Findungsprozess, ergibt sich ein immer größer werdender Identifikationsverlust der Bürger mit den in Folge getroffenen Sachentscheidungen. Der Bürger hat das Gefühl, dass Gemeinschaftsaufgaben dem Eigeninteresse der Parteien zum Opfer fallen sowie Macht und Geld im Vordergrund stehen und nicht das Wohlergehen des Staates und der Wähler. Da im Zuge getroffener parlamentarisch politischen Sachentscheidungen dem Wahlvolk nicht mehr verständlich erklärt wird, welche Vor- oder Nachteile sich hieraus ergeben und in welche Richtung sich der Staat bewegt, resigniert ein Großteil des Bundesvolkes mit dem Argument, “…Die da oben machen doch ohnehin, was sie wollen, und wir hier unten können daran sowieso nichts ändern…”. Das wiederum führt zu einer zunehmenden Politik- und Wahlverdrossenheit, welche in politischen Kreisen auch als mangelnde politische Bildung bezeichnet wird und gipfelt in zunehmenden Zukunfts- und Existenzängsten. Dieser fortschreitende und sich durch alle Bevölkerungsschichten ausbreitende Prozess von Resignation und Angst gefährdet die Demokratie, vernichtet die damit verbundenen Wertvorstellungen und stellt die politische Ordnung der Bundesrepublik Deutschland schrittweise in Frage.
Mit einer Evaluierung von Gesetzen oder der Unterlegung mit einer „Sunset-Klausel“, lässt sich das Problem leider nicht beheben.
Dieser die repräsentative Demokratie der Bundesrepublik Deutschland gefährdende Prozess einer vehement zunehmenden Politik- und Wahlverdrossenheit und die damit verbundene Resignation des Bundesvolkes kann nur durch die Einbindung plebiszitärer Elementen gestoppt und einer Umkehrung unterzogen werden. Beide Seiten, also Volk und Politik, könnten sich durch die Erweiterung unserer repräsentativen Demokratie mit plebiszitären Elementen wieder annähern. Der zwischenzeitlich in fast allen Bereichen unserer Gesellschaft feststellbare Graben zwischen Politik und Bürgern würde sich so wieder anfangen zu schließen. Sobald es üblich wäre, dass die Bürger auch während der Legislaturperiode folgenreiche Sachentscheidung zu treffen haben und nicht nur alle paar Jahre Prokura für das Regierungsgeschäft erteilen, würden praktische politische Bildungswirkungen garantiert nicht ausbleiben, was im Umkehrschluss der als steril erregten politischen Kultur entsprechend gut täte.
Selbstverständlich sind verfassungsrechtliche Grenzen bei der Mitbestimmung des Bundesvolkes zu setzen und die Benachteiligung von Minderheiten ist durch Korrekturmöglichkeiten sowie ein integriertes mehrheitliches Abhilfebegehren auszuschließen. Auch die Hürde des Quorums ist in vielerlei Hinsicht zu überdenken, um einerseits zu gewährleisten, dass Initiativen und Referenden herbeiführbar bleiben, aber andererseits ein inflationärer und die Demokratie lähmender Gebrauch dieser direktdemokratischen Instrumente grundsätzlich vermieden wird.
Darstellungen einer Trübung von Meinungsfindungen durch populistische Einflüsse im Zusammenhang mit Volksentscheiden sind streitbar. Diese Argumentation, welcher sich auch zahlreiche Ihrer Fraktionskollegen bedienen, basiert vorzugsweise auf Annahmen mit einem Verweis auf unsere Historie. Wir leben jedoch nicht mehr in den 20iger und 30iger Jahren des vorigen Jahrhunderts. Unser Leben spielt sich unter deutlich anderen Lebensumständen als zu Zeiten der Weimarer Republik ab. Nichts gegen den Intellekt unserer Groß- und Urgroßeltern, aber es sind über 80 Jahre vergangen und unser Zeitgeist hat sich augenscheinlich doch etwas weiterentwickelt. Wir glauben nicht, dass die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes von populistischen Ausrichtungen so verführt werden können, um Populismus und Extremismus erstarken zu lassen. Außerdem -und das können wir nur immer und immer wieder betonen-, bietet Populismus, insofern es sich tatsächlich um einen solchen handelt, die ideale Plattform, um politisch korrekt, sachlich orientiert und ursachenreduzierend gegensteuern zu können. Herr Prof. Dr. Patzelt, auf welchen wir in unserer Bürgeranfrage bereits Bezug genommen haben stellt hierzu beispielsweise fest: […] Es ist durchaus nicht verwegen, auch in stabilen repräsentativen Demokratien ohne sonderliche Erfahrungen mit plebiszitären Instrumenten demokratie- und bürgerschaftskultivierende Wirkungen dieser Art zu erwarten, und es ist nicht erforderlich, von vornherein vom schlimmsten Fall auszugehen, wonach plebiszitäre Instrumente ganz einfach Populismus und Demagogie entfesseln oder zu inkonsistenter Politik führen müssen. Gegen beides ist auch der Parteienwettbewerb vor und nach Parlamentswahlen nicht gefeit! Welche „Kultur des Plebiszitären“ aber wirklich entsteht, wird im Einzelfall einesteils davon abhängen, ob die eingeführten plebiszitären Instrumente eine für repräsentative Demokratie hilfreiche Ausgestaltung erfahren, und andernteils davon, wie konstruktiv und sinngemäß die für die Prüfung der Zulässigkeit einer je konkreten Verwendung plebiszitärer Instrumente zuständigen Personen und Institutionen bei ihren Entscheidungen und deren Begründung verfahren […]
Der Artikel 17 des Grundgesetzes, auf welchen Sie in Zusammenhang mit Petitionen indirekt verwiesen haben wurde in den vergangenen Jahren mit mäßigem Erfolg von unserer Seite tangiert. Der Petitionsausschuss des Bundestages, welcher auf parlamentarischer Ebene auch als Seismograf des Parlamentes definiert wird und sich selbst wie in der Einführung des Jahresberichtes 2014 ersichtlich ist, als Abteilung Controlling des Unternehmens Deutscher Bundestag bezeichnet, stellt in diesem Bericht unter anderem folgendes klar: „…Trotz dieser beeindruckenden Zahlen besteht der Kernbereich unserer Arbeit aber nach wie vor in der Suche nach Abhilfe in höchstpersönlichen Notlagen, wie beispielsweise die Erteilung eines Visums oder die Finanzierung eines Rollstuhls. Denn dies sind für den Einzelnen existenzielle Probleme, für deren Lösung sich der Petitionsausschuss mit ganzer Kraft einsetzt. (…) Durch das Gewaltenteilungsprinzip unserer Verfassung sind unserer Arbeit aber auch gewisse Grenzen gesetzt, denn der Petitionsausschuss kann die Bundesregierung zwar auffordern, dem Anliegen von Petitionen zu entsprechen; zu einem positiven Handeln kann er sie jedoch nicht zwingen…“ Petition sind somit leider kein wirksames Instrument unser repräsentatives Demokratiegefüge dem aktuellen Zeitgeschehen anzupassen.
In Anbindung an die bisherige Korrespondenz mit Ihren Kolleginnen und Kollegen aller Fraktionen und den daraus resultierenden Meinungen, Anregungen und Kritiken, werden wir den unterbreiteten Vorschlag zu unserer Bürgeranfrage vom 27.05.2015 entsprechend modifizieren und voraussichtlich bis zum Ende des Monats einen Gesetzentwurf zur Ermöglichung eines zweistufigen Volksgesetzgebungsverfahren aus der Mitte des Volkes und eines fakultativen Referendums auf Antrag des Volkes nebst entsprechender Kommentierung und rechtlicher Beurteilung zur Vorlage bringen. Die entsprechenden Unterlagen werden in Folge nochmalig an alle Bundestagsabgeordneten in der Hoffnung übermittelt, auf deren Grundlage nach der Parlamentspause eine fundierte Diskussion anregen zu können.
Ihr Fraktionskollege Arnold Vaatz, MdB, ist von dem bisherig eingebrachten Vorschlag unserer Initiative angetan und hat zugesagt, nach dem Vorliegen und einer Sichtung der vorgenannten Unterlagen, die Thematik einer Erweiterung des repräsentativen Demokratiegefüges mit plebiszitären Elementen auf Bundesebene, einer gesonderten Fraktionsdiskussion zuzuführen.
Bleibt zum Schluss festzuhalten, dass es erfreulich wäre, wenn Sie sich in Folge aktiv in diese avisierte Debatte einbringen.
Wir bedanken uns hierfür im Voraus und verbleiben
Mit freundlichen Grüßen
Reiko Beil
Initiative Dialog-2015

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Quelle: dialog-2015 vom 17.07.2015